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§ 22 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 22 Zugangsvereinbarungen



(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.

(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.





 

Frühere Fassungen von § 22 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TKG Standardangebot (vom 10.05.2012)
... Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, ...
§ 25 TKG Anordnungen durch die Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht ...
§ 34 TKG Kostenunterlagen (vom 10.05.2012)
... sowie die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 , eines überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach ...
§ 42 TKG Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht (vom 10.05.2012)
... Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund ...
§ 67 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen." 17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben. 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) ... „sowie die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 , eines überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. c) ... In Nummer 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. c) In Nummer 22 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. ... 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 ...