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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 24 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 24 Getrennte Rechnungsführung
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. 2Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. 3Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden. 4Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. 2Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. 3Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012
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Frühere Fassungen von § 24 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
aktuell vorher | 24.02.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
aktuell | vor 24.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 TKG Rechtsfolgen der Marktanalyse (vom 10.05.2012)
... auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft ... § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die ... Verfahren entsprechend. (5) Die Entscheidungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den ...
§ 40 TKG Funktionelle Trennung (vom 10.05.2012)
... nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 41 TKG Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen (vom 10.05.2012)
... nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 67 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6 und den §§ 24 und 25, 9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft ... § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die ... e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24 , 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, ... 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die ... nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden. § 41 Freiwillige ... nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden." 32. Nach § 41 wird ... ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24 , 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, ... 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24 , 30, 39, 40, 41 Absatz 2" ersetzt. 103. § 133 wird wie folgt ... werden die Absätze 11 und 12. 113. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 1, § ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24 , 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, ... 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24 , 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 5. § 23 wird ... Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24 , 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, ... 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24 , 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 30. § 145 wird ... Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. ...
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