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§ 27 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 27 Ziel der Entgeltregulierung



(1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.

(2) 1Die Bundesnetzagentur hat darauf zu achten, dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot). 2Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung ihrer Entgeltregulierungsmaßnahmen vor, und sie prüft bei den jeweiligen Entgeltregulierungsmaßnahmen, ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur hat, soweit Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, die zuständige Landesmedienanstalt hierüber zu informieren und an eingeleiteten Verfahren zu beteiligen. 2Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen.





 

Frühere Fassungen von § 27 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TKG Standardangebot (vom 10.05.2012)
... angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37. (5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer ...
§ 25 TKG Anordnungen durch die Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38. (6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... „, einschließlich Vertragsstrafen," eingefügt. 20. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter ... In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und § 69 Absatz 2 ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 8 Satz 1 und 2, den §§ 26, 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und ...