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§ 33 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 33 Price-Cap-Verfahren



(1) 1Die Bundesnetzagentur bestimmt den Inhalt der Körbe. 2Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.

(2) 1Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Zugangsleistungen fest. 2Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.

(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfassen

1.
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,

2.
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und

3.
Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.

(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.

(6) Die Bundesnetzagentur bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.





 

Frühere Fassungen von § 33 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TKG Standardangebot (vom 10.05.2012)
... angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37. (5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer ...
§ 25 TKG Anordnungen durch die Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38. (6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als ...
§ 31 TKG Entgeltgenehmigung (vom 10.05.2012)
... für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33. Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten der effizienten ... soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen ...
§ 36 TKG Veröffentlichung (vom 10.05.2012)
... der jeweiligen Maßgrößen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33. Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung ...
§ 39 TKG Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen (vom 10.05.2012)
... Marktes zu rechnen ist. Im Falle einer Genehmigungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend. Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Netze der nächsten Generation". e) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 32 Kosten der ... „§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung § 33 Price-Cap-Verfahren § 34 Kostenunterlagen". f) Die Angaben zu ... für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33. Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten der effizienten ... soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden." 24. Der bisherige ... Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 25. Der bisherige § 34 wird § 33 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32 Nr. ... durch die Angabe „§ 32 Absatz 1" ersetzt. 26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 " durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § ... nach Satz 2 oder 3 vorliegen." bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33 " durch die Angabe „§ 34" ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird folgender ... 2 und § 34" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 " ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1" durch die ... 1 und 2" ersetzt. 29. In § 38 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 33 " durch die Angabe „§ 34" ersetzt. 30. § 39 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, 2, 3 und 4, den §§ 32, 33 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 34 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, ...