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§ 35 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) 1Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
- 1.
- Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und
- 2.
- zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
(2) 1Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. 2Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) 1Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. 2Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. 3Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) 1Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. 2Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. 3Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. 4Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden. *)
(5a) 1Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. 2Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
(6) 1In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. 4Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. 5Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 6Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. 7In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. 8Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 9Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. 10In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
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- *)
- Anm. d. Red.: zu Absatz 5 Satz 2 und 3 siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3452)
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2230 m.W.v. 7. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 35 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2018 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2230 |
aktuell vorher | 22.11.2016 (30.12.2016) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15 - (zu § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3452 |
aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
aktuell vorher | 24.02.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
aktuell | vor 24.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 TKG Standardangebot (vom 10.05.2012)
... angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37. (5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer ...
§ 25 TKG Anordnungen durch die Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38. (6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als ...
§ 35 TKG Verfahren der Entgeltgenehmigung (vom 07.12.2018)
... Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit ...
§ 38 TKG Nachträgliche Regulierung von Entgelten (vom 10.05.2012)
... Bundesnetzagentur eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 nicht möglich sein, kann sie auch nach § 34 vorgehen. (3) Die ...
§ 39 TKG Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen (vom 10.05.2012)
... Marktes zu rechnen ist. Im Falle einer Genehmigungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend. Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15 - (zu § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes)
B. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3452
Entscheidung BVerfGE20161122
... 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 24 und 25, 9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39, 10. Entscheidungen über sonstige Verpflichtungen ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 31 Abs. 6" durch die Angabe „§ 31 Absatz 4" ersetzt. 27. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 1 Satz 1" die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt. 8. In § 35 Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt: „Der Antrag auf ... und 4, den §§ 32, 33 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 34 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 3 und Abs. 6, § 36 Abs. 1 Satz 1 und ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 4. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ... b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
... einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Num- mer 1 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG 6.500 bis 171.000 6 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im ... einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Num- mer 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG 9.000 bis 177.000 7 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im ... einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG 6.500 bis 171.000 8 Entscheidungen nach § 38 Absatz ...
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