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§ 53 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 53 Frequenzzuweisung



(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. 2Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) 1Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. 2Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.



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Frühere Fassungen von § 53 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 TKG Frequenznutzung (vom 10.05.2012)
... Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Verordnung nach § 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene ... und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. (3) § 53 Absatz 2 gilt ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020)
... ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Frequenzverordnung (FreqV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3326; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1372
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
V. v. 22.04.2010 BGBl. I S. 446
Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2026
Erste Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
V. v. 23.08.2006 BGBl. I S. 1977
Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 780
Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1372
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
V. v. 14.07.2009 BGBl. I S. 1809
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
V. v. 06.11.2017 BGBl. I S. 3733
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515
§ 1 BNetzA BGebV-FreqZut Erhebung von Gebühren
... Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des ...
Anlage BNetzA BGebV-FreqZut (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes, die vorsätzlich begangen oder trotz erfolgter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... § 46 Anbieterwechsel und Umzug". j) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 53 ... den §§ 53 und 54 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 53 Frequenzzuweisung § 54 Frequenznutzung". k) Die Angaben zu den ... aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht." 50. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Frequenzzuweisung (1) Die ... überwacht." 50. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Frequenzzuweisung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die ... (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Verordnung nach § 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene ... und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. (3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend." 52. § 55 wird wie folgt gefasst: a) ... Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV)
V. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2499; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3326
Eingangsformel FreqBZPV
... Grund des § 53 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) verordnet die ...