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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 56 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 56 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Telekommunikationsunion ergeben.
(2) 1Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. 3Voraussetzung dafür ist, dass
- 1.
- Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
- 2.
- die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist,
- 3.
- öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012
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Frühere Fassungen von § 56 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
aktuell vorher | 24.02.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
aktuell | vor 24.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt, 11. ohne Übertragung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt, 12. einer vollziehbaren ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515
§ 1 BNetzA BGebV-FreqZut Erhebung von Gebühren
... Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des ...
Anlage BNetzA BGebV-FreqZut (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes, die vorsätzlich begangen oder trotz erfolgter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... gestrichen. k) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben. 53. § 56 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ... unterbricht,". ee) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. ... Nummer 11 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. ff) Nach Nummer 13h werden folgende neue Nummern 13i ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 3, § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 Satz 2, § 60 ...
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