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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 59 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 59 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012
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Frühere Fassungen von § 59 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515
§ 1 BNetzA BGebV-FreqZut Erhebung von Gebühren
... Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des ...
Anlage BNetzA BGebV-FreqZut (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes, die vorsätzlich begangen oder trotz erfolgter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... § 54 Frequenznutzung". k) Die Angaben zu den §§ 57 bis 59 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 57 Frequenzzuteilung ... Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf § 59 (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: ... das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen." 56. § 59 wird aufgehoben. 57. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
§ 31 TKV Abschaltung von Endeinrichtungen
... Endeinrichtungen eines Kunden nach § 59 Abs. 6 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes abgeschaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den ... unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach § 59 Abs. 6 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes über die Abschaltung zu unterrichten. Sobald die ...
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