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§ 65 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung



Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.



 

Zitierungen von § 65 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... 109 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 5, c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 zuwiderhandelt, 5. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
§ 6 EMVG Ausnahmen und besondere Festlegungen
... Geräte, für die im öffentlichen Interesse eine Ausnahme nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wird. (12) Werden Geräte ...