Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 65 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung
§ 65 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
Zitierungen von § 65 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... 109 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 5, c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 zuwiderhandelt, 5. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
§ 6 EMVG Ausnahmen und besondere Festlegungen
... Geräte, für die im öffentlichen Interesse eine Ausnahme nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wird. (12) Werden Geräte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/a97097.htm