§ 78 Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt: *)
- 1.
- der Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
- 2.
- der Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten über den in Nummer 1 genannten Netzanschluss,
- 3.
- die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird,
- 4.
- die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden, öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und ausländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften,
- 5.
- die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst an allgemeinen und jederzeit für jedermann zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu halten, und
- 6.
- die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit den Notrufnummern 110 und 112 durchzuführen.
(3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten.
(4) 1Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten kann die Bundesnetzagentur den allgemeinen Bedarf der Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere hinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität. 2Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. 3Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Änderungen durch Artikel 1 Nr. 76 G. v. 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) wurden sinngemäß in Absatz 2 durchgeführt
Frühere Fassungen von § 78 TKG
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interne Verweise§ 18 TKG Kontrolle über Zugang zu Endnutzern (vom 10.05.2012) ... der Erreichbarkeit und Abrechnung von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 und von telekommunikationsgestützten Diensten nicht ohne sachlich ...
§ 21 TKG Zugangsverpflichtungen (vom 10.05.2012) ... auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die ...
§ 79 TKG Erschwinglichkeit der Entgelte (vom 10.05.2012) ... Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der ... berücksichtigt. (2) Universaldienstleistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des ...
§ 121 TKG Tätigkeitsbericht (vom 18.12.2015) ... der Festlegung, welche Telekommunikationsdienste als Universaldienstleistungen im Sinne des § 78 gelten, empfiehlt. Ferner teilt die Bundesnetzagentur in dem Bericht mit, 1. ...
§ 122 TKG Jahresbericht (vom 10.05.2012) ... einschließlich der Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020) ... geben, den Antrag zurückzuziehen. (9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... verfügen" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ... 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt. 15. § 20 wird wie folgt geändert: ... zugänglichen Telekommunikationsdiensten" und die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. ... und die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a und in den ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ... 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 4 werden dem Wort ... zu tragen." 33. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ... 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt. 34. § 43a wird wie folgt gefasst: ... diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite." 76. § 78 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 ... 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ... 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt. 78. In § 84 Absatz 3 Satz 2 werden die ... der Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über ... Satz 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3, § 69 Abs. 1, 2 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPostgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 44 PostG Regulierungsbehörde ... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...
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