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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 123 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
(1) 1In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. 2Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 oder § 77a Absatz 1 und 2, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. 5Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) 1Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. 2Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. 3Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1963 m.W.v. 4. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 123 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2017 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1963 |
aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.2011 BGBl. I S. 506 |
aktuell vorher | 24.02.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
aktuell | vor 24.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 123 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1963
Artikel 1 3. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... „sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120" eingefügt. 3a. Dem § 123 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... „§ 109a Datensicherheit". s) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden ... s) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene". t) Nach der ... mit anderen Behörden auf nationaler Ebene". t) Nach der Angabe zu § 123 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 123a Zusammenarbeit mit anderen ... zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen," eingefügt. 98. § 123 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene". b) Absatz 1 wird ... auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften," eingefügt. 99. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a und 123b eingefügt: „§ 123a ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend." 28. In § 123 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. ... 4 Satz 1 und 2 und Nr. 5, § 121 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 124, 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, ...
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 3 PTSRNG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung." 6. In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. ...
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