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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 129 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 129 Beschlagnahme
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. 2Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) 1Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. 2Hierüber sind sie zu belehren. 3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Februar 2007 BGBl. I S. 106 m.W.v. 24. Februar 2007
Frühere Fassungen von § 129 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.02.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 129 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 133 TKG Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen (vom 10.05.2012)
... hat. § 130 bleibt hiervon unberührt. (4) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten entsprechend. --- Anm. d. Red.: *) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 9, § 128 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 130, 131 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 3, § 132 ...
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