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Änderung § 45m TKG vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45m TKG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. TKGuaÄndG am 4. August 2009 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45m TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 45m TKG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse | |
(Text alte Fassung) (1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden. (2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Endnutzer zu. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. 2 Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. 3 Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden. (2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste. |
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