Tools:
Update via:
Änderung § 113b TKG vom 02.03.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 113b TKG, alle Änderungen durch Bekanntmachung VerkDSpG am 2. März 2010 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 113b TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.03.2010 geltenden Fassung | § 113b TKG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten | (Text neue Fassung)§ 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten |
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten 1. zur Verfolgung von Straftaten, *) 2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Bekanntmachung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 659): 'Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 1 BvR 256/08 wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.' --- *) Anm. d. Red.: Bekanntmachung vom 17. September 2008 (BGBl. I S. 1850): 'Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008 - 1 BvR 256/08 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659) wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).' --- *) Anm. d. Red.: siehe auch Bekanntmachung des BVerfG vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2239) | (1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: 1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen, 2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen. (2) 1 Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern 1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses, 2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, 3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, 4. im Fall mobiler Telefondienste ferner a) die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss, b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes, c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden, 5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen. 2 Satz 1 gilt entsprechend 1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht; 2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert. (3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern 1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse, 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung, 3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. (4) 1 Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. 2 Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. 3 Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben. (5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. (6) 1 Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. 2 Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. 3 § 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. (7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können. (8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al0-23511.htm