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Änderung § 47b TKG vom 10.05.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47b TKG, alle Änderungen durch Artikel 1 TKGuaÄndG am 10. Mai 2012 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 47b TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 47b TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47b Abweichende Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. | (Text neue Fassung) Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. |
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