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Änderung § 77e TKG vom 10.05.2012
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§ 77e TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 77e TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Text alte Fassung) § 77e (neu) | (Text neue Fassung)§ 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs |
(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung. (2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Verfügung stellen. |
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