Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 77e TKG vom 10.05.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DigiNetzG am 10. Mai 2012 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 77e TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 77e TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs


vorherige Änderung

 


(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.

(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Verfügung stellen.


Anzeige