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Änderung § 69 TKG vom 10.11.2016

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§ 69 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 69 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Übertragung des Wegerechts


(Text alte Fassung)

(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 durch die Bundesnetzagentur auf schriftlichen Antrag an die Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien.

(2) 1 In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. 2 Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. 3 Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. 4 Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.

(3) 1 Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. 2 Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. 3 Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)