Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 143 TKG vom 22.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 143 TKG und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 143 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 143 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; dieses geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 143 Frequenznutzungsbeitrag


(1) 1 Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. 2 Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,

2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) 1 Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. 2 Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3 Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. 4 Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(Text alte Fassung)

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(Text neue Fassung)

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits

1. Gebühren
nach § 142 erhoben werden,

2. Gebühren
nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden oder

3.
Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsverordnung erhoben werden.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. 2 Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 4 Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)