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Änderung § 114 TKG vom 31.12.2016

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§ 114 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 114 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes


(1) 1 Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder Übertragungswege betreibt, die für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste genutzt werden, hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. 2 Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
 

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