Tools:
Update via:
Änderung § 45 TKG vom 24.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 3. TKGÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 45 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 45 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1963 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 45 Kundenschutzverordnung | (Text neue Fassung)§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutz der Endnutzer (Kunden), insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und für die Sicherstellung der Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen zu erlassen. Dabei sind die Interessen behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen. In der Verordnung sind die Befugnisse der Regulierungsbehörde im Einzelnen festzulegen. Insbesondere sind die Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu berücksichtigen. (2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden, einschließlich der Informationsverpflichtungen nach Anhang II der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51). Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, die Dienstequalität in einem bestimmten Messverfahren durchzuführen und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen Angaben über Bereitstellungsfristen und Dienstequalität enthalten müssen. (3) In der Rechtsverordnung sind im Einzelnen insbesondere Regelungen zu treffen über 1. die Haftung der Unternehmen, 2. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung, 3. Informationspflichten und Regelungen bei Verletzungen dieser Pflichten, 4. Verpflichtungen der Unternehmen, die sich aus Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) ergeben, damit die Kunden ihre Ausgaben überwachen und steuern können, 5. die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstedatenbanken, 6. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für Kunden und 7. die Grundstückseigentümererklärung. | (1) 1 Die Interessen behinderter Endnutzer sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bei der Planung und Erbringung der Dienste zu berücksichtigen. 2 Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. 3 Der Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss behinderten Endnutzern jederzeit zur Verfügung stehen. 4 Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen und Diensten. (2) 1 Nach Anhörung der betroffenen Verbände und der Unternehmen kann die Bundesnetzagentur den allgemeinen Bedarf nach Absatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürfnissen der behinderten Endnutzer ergibt. 2 Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. 3 Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden. (3) 1 Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste stellen jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereit. 2 Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen. 3 Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. 4 Die mit dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen. 5 Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. 6 Die Zahlungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 getragen. 7 Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfahrens durch Verfügung fest. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al0-5935.htm