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Änderung § 45b TKG vom 24.02.2007

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§ 45b TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 45b TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
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§ 45b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45b Entstörungsdienst


vorherige Änderung

 


Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über beträchtliche Marktmacht verfügt.