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Änderung § 45f TKG vom 24.02.2007

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§ 45f TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 45f TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
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§ 45f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45f Vorausbezahlte Leistung


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1 Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. 2 Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 3 Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. 4 Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.


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