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Änderung § 47b TKG vom 24.02.2007

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§ 47b TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 47b TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
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§ 47b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47b Abweichende Vereinbarungen


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Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.