Tools:
Update via:
Änderung § 4 TKG vom 24.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 TKGuaÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 4 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Internationale Berichtspflichten | |
(Text alte Fassung) Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können. | (Text neue Fassung) Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al0-5979.htm