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Änderung § 122 TKG vom 24.02.2007
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§ 122 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 122 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 122 Jahresbericht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält. (2) In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen. (3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten einschließlich der Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen, sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält. (2) 1 In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Bundesnetzagentur zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. 2 Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen. (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze. |
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