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Änderung § 66h TKG vom 01.09.2007
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§ 66g TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 66h TKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717 |
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(Text alte Fassung) § 66g (neu) | (Text neue Fassung)§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs |
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit 1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, 2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde, 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde, 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden, 6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden, 7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder 8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf. |
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