Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 66l TKG vom 01.09.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 TKGuaÄndG am 1. September 2007 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 66k TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 66l TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst


vorherige Änderung

 


1 Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. 2 Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.