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Änderung § 140 TKG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 140 TKG, alle Änderungen durch Artikel 273 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 140 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 140 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 273 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 140 Internationale Aufgaben | |
(Text alte Fassung) Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Regulierungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Regulierungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften in eigener Zuständigkeit wahrnimmt. | (Text neue Fassung) Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Regulierungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Regulierungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften in eigener Zuständigkeit wahrnimmt. |
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