Tools:
Update via:
Änderung § 43b TKG vom 10.05.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TKGuaÄndG am 10. Mai 2012 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 43b TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 43b TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 43b (neu) | (Text neue Fassung)§ 43b Vertragslaufzeit |
1 Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. 2 Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al33798-0.htm