Änderung § 43b TKG vom 10.05.2012

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§ 43b TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 43b TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43b Vertragslaufzeit


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1 Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. 2 Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.




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