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Änderung § 45c TKG vom 10.05.2012
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§ 45c TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 45c TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45c Normgerechte technische Dienstleistung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten. | (Text neue Fassung) (1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich geltenden Normen für und die technischen Anforderungen an die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten. |
(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen. |
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