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Änderung § 52 TKG vom 10.05.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 TKG, alle Änderungen durch Artikel 1 TKGuaÄndG am 10. Mai 2012 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 52 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 52 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Aufgaben | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten weiteren Ziele werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht. | (Text neue Fassung) (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 genannten weiteren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche zugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht. |
(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al33812-0.htm