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Änderung § 138a TKG vom 10.05.2012
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§ 138a TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 138a TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Text alte Fassung) § 138a (neu) | (Text neue Fassung)§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen |
1 Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen: 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, 2. die Dauer der Verfahren und 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz. 2 Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung. |
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