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Änderung § 113c TKG vom 18.12.2015
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§ 113c TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung | § 113c TKG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
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(Text alte Fassung) § 113c (neu) | (Text neue Fassung)§ 113c Verwendung der Daten |
(1) Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten dürfen 1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt; 2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt; 3. durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden. (2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten von den nach § 113a Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden. (3) 1 Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3. 2 Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 113b gespeichert waren. 3 Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. |
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