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Änderung § 77f TKG vom 10.11.2016
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§ 77f TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 77f TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Text alte Fassung) § 77f (neu) | (Text neue Fassung)§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen |
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 77n Absatz 2 Satz 2 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen. |
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