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Änderung § 77j TKG vom 10.11.2016
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§ 77j TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 77j TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Text alte Fassung) § 77j (neu) | (Text neue Fassung)§ 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten |
1 Die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze notwendig sind. 2 Diese Informationen schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein. |
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