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Änderung § 77l TKG vom 10.11.2016
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§ 77l TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 77l TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Text alte Fassung) § 77l (neu) | (Text neue Fassung)§ 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren |
(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (2) 1 Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. 2 Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat. |
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