Tools:
Update via:
Änderung § 77p TKG vom 10.11.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DigiNetzG am 10. November 2016 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 77p TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 77p TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 77p (neu) | (Text neue Fassung)§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten |
1 Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. 2 Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 3 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al56935-0.htm