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Änderung § 45f TKG vom 24.02.2007
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§ 45f TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 45f TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Text alte Fassung) § 45f (neu) | (Text neue Fassung)§ 45f Vorausbezahlte Leistung |
1 Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. 2 Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 3 Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. 4 Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend. |
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