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Änderung § 45p TKG vom 24.02.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45p TKG, alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45p TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 45p TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Text alte Fassung) § 45p (neu) | (Text neue Fassung)§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen |
Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten. |
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