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Änderung § 15 TKG vom 24.02.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 TKG, alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 15 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Regulierungsbehörde bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. | (Text neue Fassung) Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. |
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