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Änderung § 32 TKG vom 24.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 TKG, alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 32 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Arten der Entgeltgenehmigung


(Text alte Fassung)

Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte

1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder

2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.



 (keine frühere Fassung vorhanden)