Tools:
Update via:
Änderung § 36 TKG vom 24.02.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 TKG, alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 36 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34. Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34. 2 Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al6001-0.htm