Tools:
Update via:
Änderung § 54 TKG vom 24.02.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 TKG, alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 54 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 54 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Frequenznutzungsplan | |
(Text alte Fassung) (1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien. (2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen. (3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien. (2) 1 Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. 2 Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen. (3) 1 Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/al6012-0.htm