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Änderung § 124 TKG vom 24.02.2007
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§ 124 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 124 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 124 Mediation | |
(Text alte Fassung) Die Regulierungsbehörde kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen. | (Text neue Fassung) Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen. |
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