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Änderung § 146 TKG vom 04.07.2017

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§ 146 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 146 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 146 Kosten des Vorverfahrens


(Text alte Fassung)

1 Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. 3 In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; § 145 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 5 Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.

(Text neue Fassung)

1 Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. 3 In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 5 Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)