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Änderung § 66i TKG vom 01.09.2007

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§ 66i TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 66i TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 66i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66i R-Gespräche


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. 2 Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. 2 Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. 3 Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. 4 Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung. 5 Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)