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Änderung § 66i TKG vom 01.09.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66i TKG, alle Änderungen durch Artikel 3 TelekRÄndG am 1. September 2007 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 66i TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 66i TKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Text alte Fassung) § 66i (neu) | (Text neue Fassung)§ 66i R-Gespräche |
(1) 1 Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. 2 Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig. (2) 1 Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. 2 Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. 3 Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. 4 Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung. 5 Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit. |
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