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Änderung § 66k TKG vom 01.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66k TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 66k TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst


vorherige Änderung

 


1 Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. 2 Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)