Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 116 TKG vom 14.02.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 116 TKG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. TKGÄndG am 14. Februar 2020 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 116 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2020 geltenden Fassung
§ 116 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.02.2020 BGBl. I S. 146
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Aufgaben und Befugnisse


(Text alte Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 und nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach den Artikeln 5 und 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 und nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

Anzeige