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Synopse aller Änderungen des BMinG am 29.10.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2008 durch Artikel 1 des 3. BMinGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BMinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BMinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2008 geltenden Fassung
BMinG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2018
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Der Bundeskanzler hat Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung. Den Bundesministern kann eine Amtswohnung zugewiesen werden. Ist eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt der Ortszuschlag (§ 11 Abs. 1 Buchstabe b).

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.

(4) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Bundesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.

(5) Die weiteren Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten erläßt der Bundesminister des Innern nach gutachtlicher Äußerung des Präsidenten des Bundesrechnungshofes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(6) Mitglieder der Bundesregierung und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten, soweit kein Anspruch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes besteht, Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

§ 14


(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre. Treffen Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 zusammen, wird das Übergangsgeld um das Ruhegehalt gemindert, bevor auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt sonstige Anrechnungs- und Ruhensvorschriften angewandt werden.



(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Treffen Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 zusammen, wird das Übergangsgeld um das Ruhegehalt gemindert, bevor auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt sonstige Anrechnungs- und Ruhensvorschriften angewandt werden.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe,

2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Bundesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten bei einem Wechsel zwischen dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung und dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung entsprechend. Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vor dem 15. Dezember 1972 wird nicht berücksichtigt.

(6) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.



§ 15


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat; eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung wird berücksichtigt. Der Anspruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 3.



(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung mindestens vier Jahre angehört hat; eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung sowie Zeiten einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer Landesregierung, die zu keinem Anspruch auf Versorgung nach Landesrecht geführt haben wird berücksichtigt. Bei einer Beendigung des Amtsverhältnisses aus den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Gründen oder im Falle einer Auflösung des Bundestages und einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Bundesregierung von mehr als zwei Jahren gilt dies als Amtszeit von vier Jahren.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft in der Bundesregierung, im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung und einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer Landesregierung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Ruhegehalt beträgt vom Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Bundesregierung

das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine
Amtszeit von vier Jahren vollendet hat, 27,74 vom Hundert,

das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine Amtszeit von drei Jahren vollendet hat, 19,13 vom Hundert,

das sechzigste Lebensjahr und eine Amtszeit von zwei Jahren vollendet hat, fünfzehneindrittel vom
Hundert

des
Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Nach einer Amtszeit von vier Jahren steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.

(4) Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung vor dem 15. Dezember 1972 wird bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.



(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem

1. die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht oder

2.
das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen

wird. Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer
Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Bundesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.

(3a) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.

(4) Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung vor dem 15. Dezember 1972 wird bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.

(5) Hat ein Mitglied der Bundesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 lebenslänglich Ruhegehalt in Höhe von mindestens neunundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Die Bundesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.



§ 20


(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Landesminister (§ 18 Abs. 4) ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11), Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis (§§ 14, 15, 17) zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung.

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(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen (§ 16) entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.



(2a) Ruhegehalt wird neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das nicht nach Absatz 2 berücksichtigt wird, oder neben Renten nur in der Höhe gewährt, die sich bei sinngemäßer Anwendung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt. § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ein sich unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ergebendes Ruhegehalt tritt; § 21a Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 69e Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Auf das Übergangsgeld nach § 14 ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem zweiten Monat mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes der jeweilige Betrag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder der nach Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 sich ergebende Betrag tritt. Der sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergebende Ruhensbetrag darf zusammen mit dem Anrechnungsbetrag nach § 14 Abs. 6 und dem Ruhensbetrag nach Satz 3 die nach Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungen nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 4 sind nur auf Versorgungsfälle anzuwenden, denen ein nach dem 21. November 2005 begründetes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zugrunde liegt.

(3) Die Absätze 1 bis 2a
finden auf die Hinterbliebenen (§ 16) entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 160b des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung gilt § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1. An die Stelle der in § 53a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften tritt § 15 Abs. 5 dieses Gesetzes.

2. Von dem Ruhegehalt nach § 15 Abs. 5 ist mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes, das sich vor Anwendung des § 15 Abs. 5 ergeben würde, mindestens aber ein Betrag in Höhe von fünfzehneindrittel vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages, zu belassen; § 15 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

3. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.




(5) (aufgehoben)

§ 21


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und die Direktoren der Verwaltungen) entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes im unmittelbaren Anschluß an seine Amtszeit zum Mitglied der Bundesregierung ernannt worden, so gelten die Amtszeiten als Mitglied des Verwaltungsrates und als Mitglied der Bundesregierung im Sinne des § 15 Abs. 1 bis 4 als einheitliche Amtszeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Dieses Gesetz ist auf die Mitglieder des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitraum ab dem 12. April 1990 angehört haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Das Ruhegehalt wird vom Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied des Ministerrats das 55. Lebensjahr vollendet hat, gewährt. Es beträgt für die Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat in dem Zeitraum ab dem 12. April 1990 für

1. den Ministerpräsidenten fünf vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags des Bundeskanzlers,

2. die Minister fünf vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags eines Bundesministers

nach § 11 in Verbindung mit dem Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre. § 20 Abs. 2a ist nur hinsichtlich der Berücksichtigung von Renten anzuwenden. Versorgungsbezüge werden auf Antrag ab dem 1. November 2008 gewährt. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht hat.

(4) Für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, gilt die Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat als volles Amtsjahr.

§ 21a


(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Dies gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung andauert.



1. § 20 Abs. 5 in der vor dem 29. Oktober 2008 geltenden Fassung findet Anwendung. Dies gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung andauert.

2. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes.

(2) Besteht ein Amtsverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fort und hat zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in der Bundesregierung einschließlich einer Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung insgesamt mindestens zwei Jahre bestanden, so gilt § 15 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung nach dem 31. Dezember 1991 erneut Mitglied der Bundesregierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.

(4) Hat das Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes vom 5. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2851) geendet, findet § 14 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.

vorherige Änderung

(5) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, gilt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 15 Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.



(5) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, gilt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 nach vier Jahren Amtszeit erreichten und den in § 15 Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz sowie den in § 21 Abs. 3 festgelegten Ruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt. Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, deren Amtszeit vor dem 23. November 2005 geendet hat und die danach nicht wieder Mitglieder der Bundesregierung geworden sind, sind § 14 Abs. 2, § 15 und § 20 Abs. 5 in der vor dem 29. Oktober 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die der Bundesregierung in Zeiträumen sowohl vor als auch nach dem 22. November 2005 angehört haben, ist § 15 in der vor dem 29. Oktober 2008 geltenden Fassung anzuwenden; dabei werden bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreichen, Amtszeiten und Amtsverhältnisse nach dem 22. November 2005 nicht berücksichtigt. Satz 4 gilt nicht, wenn am 22. November 2005 ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz nicht gegeben war.